Artikel 124 VO (EU) 2020/692

Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof

Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Tiere, ausgenommen Farmwild, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von gehaltenen Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
der Herkunftsbetrieb der Tiere befindet sich entweder

i)
in demselben Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben wie der Schlachthof, in dem das frische Fleisch gewonnen wurde;

oder

ii)
in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das oder die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen war;

b)
die gehaltenen Tiere wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in den Schlachthof versandt;
c)
während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof

i)
wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist;
ii)
sind die gehaltenen Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

d)
die für den Transport der gehaltenen Tiere zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof verwendeten Transportmittel und Transportbehälter/Container entsprechen den Anforderungen der Artikel 17 und 18;
e)
abweichend von Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen von Geflügel während ihres Transports zum Schlachthof durch eine Zone eines Drittlandes oder Gebiets hindurch befördert werden, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelistet ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
sowohl der Ursprungsbetrieb des Geflügels als auch die Zone des Drittlands oder Gebiets, die nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, und der Schlachthof befinden sich in demselben Drittland oder Gebiet;
ii)
die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt ohne Unterbrechung oder Entladen in dieser Zone;
iii)
die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;
iv)
bei der Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch wird die nähere Umgebung von Betrieben gemieden, in denen Tiere der Arten gehalten werden, die für die betreffenden Geflügelseuchen gelistet sind;
v)
die Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch erfolgt nach Bestandsräumung und Reinigung und Desinfektion der Betriebe, die von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza oder einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit betroffen sind;
vi)
nach der Beförderung durch diese Zone des Drittlandes oder Gebiets hindurch wird das Geflügel auf direktem Wege zum Schlachthof verbracht und innerhalb von sechs Stunden nach seiner Ankunft im Schlachthof geschlachtet.

Falls keine geeigneten Alternativen möglich sind und sofern alle Bedingungen gemäß den Ziffern i bis vi erfüllt sind, darf Geflügel, das zum Schlachthof transportiert wird, durch mehr als eine der unter diesem Buchstaben genannten Zonen hindurch befördert werden.

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