Artikel 125 VO (EU) 2020/692

Versand der Tierkörper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden

Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tierkörpern gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
die Tierkörper wurden vom Ort der Tötung auf direktem Weg zu einem Wildverarbeitungsbetrieb versandt, der sich in demselben gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben befindet;
b)
während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb

i)
wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist;
ii)
sind die Tierkörper nicht mit Tieren oder Tierkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

c)
für den Transport der Tierkörper zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb wurden Transportmittel und Transportbehälter/Container verwendet, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand zum Wildverarbeitungsbetrieb mit einem von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert;
ii)
sie waren so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde.

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