Artikel 126 VO (EU) 2020/692

Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen

Sendungen von frischem Fleisch gehaltener und wild lebender Tiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Untersuchungen unterzogen wurden:

a)
bei gehaltenen Tieren:

i)
einer Schlachttieruntersuchung innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor der Schlachtung;
ii)
einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung bzw. Schlachtung;

b)
im Falle von wild lebenden Tieren: einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung.

Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden von einem amtlichen Tierarzt im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der Zone derselben durchgeführt, um die relevanten Seuchen gemäß Anhang I sowie neu auftretende Seuchen auszuschließen.

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