Artikel 128 VO (EU) 2020/692
Handhabung und Vorbereitung von frischem Fleisch im Herkunftsbetrieb
Sendungen von frischem Fleisch werden strikt von frischem Fleisch getrennt, das nicht die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union gemäß den Artikeln 124 bis 146 erfüllt; dies gilt während der Schlachtung, der Zerlegung und
- a)
-
bis zur Verpackung des Fleisches zur weiteren Lagerung oder zum Versand in die Union;
oder
- b)
- bis zur Ankunft des Fleisches in der Union, wenn es sich um unverpacktes frisches Fleisch handelt.
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