Artikel 131 VO (EU) 2020/692

Haltungszeitraum vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt

(1) Für die gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es nicht erforderlich, vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung einen Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:

a)
aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch derselben Art von Huftieren in die Union gelistet ist, und die gehaltenen Huftiere dort mindestens 3 Monate vor der Schlachtung verblieben sind;

oder

b)
aus einem Mitgliedstaat.

(2) Für andere als die unter Absatz 1 genannten gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es erforderlich, unmittelbar vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung durchgängig den in Anhang XXIII festgelegten Haltungszeitraum einzuhalten, wobei die Tiere

a)
im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben sind;
b)
im Herkunftsbetrieb verblieben sind;
c)
nicht mit Huftieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

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