Artikel 132 VO (EU) 2020/692

Ausnahmeregelung in Bezug auf den Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof auf direktem Weg

Abweichend von Artikel 124 Buchstabe b dürfen Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere, die den darin genannten Anforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, sofern das frische Fleisch der Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde und

a)
die Huftiere nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor ihrer Ankunft im Schlachthof einen einzigen Betrieb durchlaufen haben, der Auftriebe durchführt und den Anforderungen gemäß Artikel 20 Buchstabe b genügt;
b)
die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zusätzliche Garantien dafür gegeben hat, dass der Gesundheitsstatus der Huftiere während ihrer Verbringung vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof nicht gefährdet wurde;
c)
das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die unter Buchstabe b genannt ist, gemäß der Liste befugt ist, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.

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