Artikel 133 VO (EU) 2020/692
Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch gehaltener Huftiere stammt
(1) Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den in Anhang XXIV Teil A festgelegten Mindestzeiträumen der Seuchenfreiheit im Hinblick auf die aufgeführten gelisteten Seuchen entspricht, für die die Arten von Huftieren, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, gelistet sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit können für die in Anhang XXIV Teil B aufgeführten Seuchen verringert werden, sofern die dort festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind; diese spezifischen Bedingungen sind von der Union für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit in der Liste festzulegen.
(2) Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der keine Impfungen im Einklang mit der Tabelle in Anhang XXV Teil A gegen die in Absatz 1 genannten gelisteten Seuchen durchgeführt wurden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sein, sofern die von der zuständigen Behörde auferlegten spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a erfüllt sind, die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Union in der Liste festzulegen sind.
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