Artikel 136 VO (EU) 2020/692
Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches gehaltener Huftiere
Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof oder in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden.
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