Artikel 137 VO (EU) 2020/692

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt

Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 133 genügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.