Artikel 139 VO (EU) 2020/692
Wildverarbeitungsbetrieb, aus dem das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt
Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden.
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