Artikel 140 VO (EU) 2020/692

Haltungszeitraum für Geflügel

Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel gewonnen wurde, das

a)
vom Schlupf bis zum Datum der Schlachtung im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch stammt, verblieben ist;

oder

b)
als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder zur Schlachtung bestimmtes Geflügel aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Waren in die Union gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt worden ist, wobei die Einfuhr unter Einhaltung von Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung.

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