Artikel 141 VO (EU) 2020/692
Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Geflügelfleisch stammt
Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:
- a)
-
es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in:
- i)
-
Anhang II der vorliegenden Verordnung;
oder
- ii)
- dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);
- b)
- es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;
- c)
-
sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass
- i)
- das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;
- ii)
- das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;
- iii)
- sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;
- d)
-
das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben
- i)
- gilt in Bezug auf frisches Fleisch von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;
- ii)
-
gilt in Bezug auf frisches Fleisch von Laufvögeln entweder
- —
-
im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;
oder
- —
-
zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben;
- e)
-
wenn Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass
- i)
- die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder
- ii)
- die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
- f)
-
es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:
- i)
- Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;
- ii)
- regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;
- g)
- Das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.