Artikel 143 VO (EU) 2020/692

Geflügel, von denen das frische Fleisch stammt

(1) Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza oder eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden oder die den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;
b)
wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

i)
hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe

den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder

den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

ii)
sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln.

(2) Sendungen von frischem Geflügelfleisch, das für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat.

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