Artikel 144 VO (EU) 2020/692
Herkunftsbetrieb des frischen Geflügelfleisches
Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof gewonnen wurde, der
- a)
- zum Zeitpunkt der Schlachtung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlag;
- b)
- um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.
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