Artikel 145 VO (EU) 2020/692

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch von Federwild stammt

Sendungen von frischem Fleisch von Federwild dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

a)
Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht:

i)
Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

ii)
dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

b)
es bzw. sie unterlag mindestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Tötung keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.

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