Artikel 146 VO (EU) 2020/692
Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches von Federwild
Sendungen von frischem Fleisch von Federwild dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde,
- a)
- der zum Zeitpunkt der Verarbeitung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag;
- b)
- in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Eingangs der Tierkörper weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.
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