Artikel 148 VO (EU) 2020/692

Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen, falls die Fleischerzeugnisse der Sendung keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn

a)
das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist und der Eingang von diesem frischen Fleisch in die Union nicht den in Teil IV Titel 1 Kapitel 1 und 2 festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegt;
b)
das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch sämtlichen Anforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprach und daher zum Eingang in die Union zulässig war und stammte aus

i)
dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde,
ii)
einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist,
iii)
einem Mitgliedstaat.

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