Artikel 149 VO (EU) 2020/692
Fleischerzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen
(1) Sendungen von Fleischerzeugnissen, die nicht die Anforderungen von Artikel 148 erfüllen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, die von der Union für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das Fleischerzeugnis stammt, gemäß Artikel 121 in der Liste festgelegt wurde, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch stammt aus:
- a)
- dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, oder
- b)
- einem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen ist, oder
- c)
- einem Mitgliedstaat.
(2) Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „B” gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die
- a)
- nicht dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben entspricht, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis gewonnen wurde;
- b)
- auch für den Eingang von Fleischerzeugnissen der betreffenden Arten in die Union gelistet ist, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweilige Art gemäß Artikel 121 explizit von der Union in der Liste festgelegt worden ist.
(3) Sendungen von Fleischerzeugnissen, für deren Verarbeitung frisches Geflügelfleisch verwendet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „D” gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt,
- a)
- das bzw. die für den Eingang von frischem Geflügelfleisch in die Union gelistet ist;
- b)
- in dem bzw. in der ein Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.
(4) Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- die Fleischerzeugnisse wurden der strengsten der gemäß Artikel 121 für das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen, wenn das frische Fleisch vor der endgültigen Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen vermischt wird; oder
- b)
- die Fleischerzeugnisse wurden der risikomindernden Behandlung unterzogen, die gemäß Artikel 121 für das Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Fleischerzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Fleischerzeugnisses erfolgt ist.
(5) Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus einem anderem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben als dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Absatz 1 bzw. 2 unterzogen wurden.
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