Artikel 150 VO (EU) 2020/692
Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde
Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Erzeugnisse frisches Fleisch verwendet wurde, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb bzw., im Falle von wild lebenden Tieren, von einem Ort stammen, in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung der Tiere keine der in der Liste in Anhang I aufgeführten Seuchen, die für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse relevant sind, aufgetreten ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.