Artikel 151 VO (EU) 2020/692
Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”
Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Geflügel stammen, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat.
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