Artikel 152 VO (EU) 2020/692

Spezifische Anforderungen an den Eingang von Tierdarmhüllen in die Union

Sendungen von Tierdarmhüllen, die die Anforderungen gemäß Artikel 148 nicht erfüllen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie den folgenden risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI Teil 2 unterzogen wurden:

a)
den Behandlungen „Tierdarmhülle 1” oder „Tierdarmhülle 2” , wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen oder gehaltenen Schweinen stammen;
b)
den Behandlungen „Tierdarmhülle 3” , „Tierdarmhülle 4” oder „Tierdarmhülle 5” , wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von anderen als den unter Buchstabe a genannten Tierarten stammen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.