Artikel 153 VO (EU) 2020/692
Herkunftsland der Rohmilch, des Kolostrums und der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für einen Zeitraum von mindestens 12 Monate vor dem Datum des Melkens frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war und in dem bzw. in der in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.
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