Artikel 154 VO (EU) 2020/692

Tiere, von denen Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen werden

(1) Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde(n).

(2) Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren gewonnen wurde(n), für die vor dem Datum des Melkens in dem Drittland oder Drittlandsgebiet des Melkens oder der Zone derselben ein durchgängiger Haltungszeitraum von mindestens 3 Monaten eingehalten wurde.

(3) Für die Tiere, von denen die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis stammt bzw. stammen, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, ist es nicht erforderlich, den in Absatz 2 genannten Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:

a)
aus einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere dort mindestens 3 Monate vor der Melkung verblieben sind; oder
b)
aus einem Mitgliedstaat.

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