Artikel 156 VO (EU) 2020/692
Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen
Sendungen von Milcherzeugnissen, die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist, dürfen in die Union verbracht werden, ohne einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen worden zu sein, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, aus der/dem sie erzeugt wurden, wurde von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen;
- b)
-
die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, die bzw. das für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wurde, entsprach den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Artikeln 3 bis 10 sowie den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Rohmilch in die Union gemäß den Artikeln 153 und 154 und war daher für den Eingang in die Union zulässig und stammt aus:
- i)
- dem gelisteten Drittland, Gebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden;
- ii)
- einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben als dem gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden und das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist; oder
- iii)
- einem Mitgliedstaat.
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