Artikel 157 VO (EU) 2020/692

Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen

(1) Sendungen von Milcherzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 156 nicht entsprechen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Anhang XXVII Spalte A aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, sofern

a)
die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Milch von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde;
b)
das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Melkens nicht frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war oder in diesem Zeitraum gegen diese Seuchen geimpft wurde.

(2) Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Anhang XXVII Spalte B aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Milch von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten stammt.

(3) Sendungen von Milcherzeugnissen, für deren Verarbeitung Rohmilch oder Milcherzeugnisse von mehr als einer Tierart verwendet wurde(n), dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Milcherzeugnisse entweder:

a)
mindestens der strengsten der für jede Herkunftstierart festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn das Vermischen der Rohmilch bzw. der Milcherzeugnisse vor der endgültigen Verarbeitung zu dem jeweiligen Erzeugnis erfolgt; oder
b)
der risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die für jede Herkunftstierart festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Erzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Milcherzeugnisses erfolgt.

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