Artikel 160 VO (EU) 2020/692

Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen

Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eiprodukte der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza anwendet, das den folgenden Anforderungen entspricht:

a)
Anhang II der vorliegenden Verordnung;

oder

b)
dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.