Artikel 161 VO (EU) 2020/692
Herkunftsbetrieb der Eier
Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Eiprodukte der Sendung Eier verwendet wurden, die aus einem Betrieb stammen,
- a)
- in dem es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab;
- b)
-
in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann,
- i)
- es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab; oder
- ii)
- es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 1 unterzogen wurden;
- c)
-
in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann,
- i)
- es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab; oder
- ii)
- es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 2 unterzogen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.