Artikel 164 VO (EU) 2020/692
Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen und den zusätzlichen Eingangsanforderungen an Säuglingsmilch, Säuglingsnahrung und Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch
Abweichend von den Anforderungen von Teil I Artikel 3 bis 10 und der Artikel 120 bis 163 dürfen Sendungen von Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung, das bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn
- a)
- diese Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind;
- b)
- ihr Gesamtgewicht 2 kg pro Person nicht übersteigt;
- c)
- diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen;
- d)
- es sich bei den Erzeugnissen um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt;
- e)
- die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
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