Artikel 163 VO (EU) 2020/692

Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

(1) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten:

a)
Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
Sie wurden keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, ohne dass diese einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen;
ii)
sie wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII Spalte A oder B unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass sie entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, oder von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, sofern sie einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden;
iii)
sie wurden einer risikomindernden Behandlung unterzogen, die mindestens den in Anhang XXVII Spalte B genannten Behandlungen gleichwertig ist, unabhängig von den Tierarten, von denen die Milch stammt, falls die Milcherzeugnisse nicht alle Anforderungen gemäß den Ziffern i oder ii erfüllen oder entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die nicht für den Eingang von Milcherzeugnissen, jedoch gemäß dieser Verordnung für den Eingang anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist;

b)
Eiprodukte, die einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die den in Anhang XXVIII festgelegten Behandlungen gleichwertig ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung:

a)
wird Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen nur beigefügt, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben;
b)
wird von dem für den Eingang der Sendung zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union verantwortlichen Unternehmer ausgestellt, der somit bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

(3) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthalten, und die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Eiprodukte enthalten, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist:

a)
Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse oder Eiprodukte; oder
b)
Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625.

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