Artikel 166 VO (EU) 2020/692
Untersuchung von Wassertieren vor dem Versand
Sendungen von anderen Wassertieren als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Wassertiere einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ausfuhrdrittland, Ausfuhrdrittlandsgebiet, einer Zone oder eines Kompartiments derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen und anormal hohen Sterblichkeitsraten durchgeführt wurde.
Die klinische Untersuchung gemäß Absatz 1 kann jedoch von einem Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe durchgeführt werden, sofern dieser Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe von dem betreffenden Drittland oder Gebiet nach dessen nationalem Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt wird.
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