Artikel 167 VO (EU) 2020/692
Versand von Wassertieren in die Union
Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere wurden die Tiere von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt;
- b)
- bei der Beförderung in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene oder auf der Straße wurden die Tiere nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die nicht für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, aus ihrem Transportbehälter/Container entnommen, und das Wasser, in dem sie befördert wurden, wurde nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist;
- c)
-
die Tiere wurden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitszustand gefährden, insbesondere:
- i)
- wurden die Tiere gegebenenfalls in Wasser gegeben und befördert, durch das ihr Gesundheitsstatus nicht beeinträchtigt wurde;
- ii)
- waren die Transportmittel und die Transportbehälter/Container so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet war;
- iii)
- wurde der Transportbehälter/Container bzw. das Bünnschiff vor der Verladung zum Versand in die Union entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird;
- d)
- von der Verladung am Ursprungsort bis zur Ankunft in der Union wurden die Tiere nicht in demselben Wasser oder Transportbehälter/Container bzw. mit demselben Bünnschiff wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert;
- e)
-
sofern ein Wasseraustausch in einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich war, hat dieser Austausch den Gesundheitsstatus der beförderten Tiere nicht gefährdet und wurde entsprechenden den folgenden Vorschriften durchgeführt:
- i)
- im Falle der Beförderung zu Land erfolgt der Austausch an Wasseraustauschstellen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiet, in dem der Wasseraustauch stattfindet, zugelassen sind;
- ii)
- im Falle der Beförderung mit einem Bünnschiff erfolgte der Austausch in einer Entfernung von mindestens 10 km zu Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden.
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