Artikel 168 VO (EU) 2020/692

Transport von Wassertieren auf dem Seeweg

Außer im Falle der in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertiere gilt: Wenn der Versand von Sendungen von Wassertieren in die Union — wenn auch nur streckenweise — die Beförderung mit einem Schiff bzw. Bünnschiff umfasst, dürfen diese im Einklang mit Artikel 167 beförderten Sendungen von Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung neben der Veterinärbescheinigung auch von einer am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Kapitän des Schiffs unterzeichneten Erklärung begleitet sind, die folgende Angaben enthält:

a)
Ausgangshafen in dem Drittland oder Drittlandsgebiet;
b)
Ankunftshafen in der Union;
c)
gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben;
d)
Bestätigung, dass während des gesamten Transports der Wassertiersendung vom Ausgangshafen im Drittland oder Drittlandsgebiet zum Ankunftshafen in der Union die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 167 erfüllt waren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.