Artikel 169 VO (EU) 2020/692

Spezifische Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften

(1) Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet oder, bei Transport mit einem Bünnschiff, im Schiffsmanifest verzeichnet sind, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird.

(2) Das in Absatz 1 genannte lesbare Etikett enthält ferner folgende Angaben:

a)
Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container;
b)
Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art;
c)
für jede vorhandene Art Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container;
d)
Zweck, für den die Tiere bestimmt sind.

(3) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen und beim Eingang in die Union zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, genügen den folgenden Anforderungen:

a)
Sie sind mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird;
b)
Auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben:

i)
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderem als lebendem Fisch, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind” ;
ii)
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen als lebenden Weichtieren, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind” ;
iii)
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen als lebenden Krebstieren, die zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt sind” .

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