Artikel 170 VO (EU) 2020/692

Anforderungen in Bezug auf das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. ein Kompartiment derselben und in Bezug auf den Herkunftsbetrieb

(1) Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen, das bzw. die die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Es/Sie ist frei von den folgenden gelisteten Seuchen:

i)
bei Wassertieren auftretende Seuchen der Kategorien A und B;
ii)
relevante Seuchen der Kategorie C, wenn die Wassertiere oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, die in Bezug auf die betreffenden Seuchen über den Seuchenfreiheitsstatus oder ein zugelassenes Tilgungsprogramm verfügen;
iii)
Seuchen der Kategorie C in allen Fällen, in denen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind;
iv)
Seuchen, für die bestimmte Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 175 ergriffen haben, wenn eine Sendung relevante Arten enthält, die in Anhang XXIX aufgeführt sind, und sie für einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt ist, der/die in Anhang I oder II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission(1) aufgeführt ist;

b)
alle Eingänge von Wassertieren gelisteter Arten in das Drittland, Drittlandsgebiet, eine Zone oder ein Kompartiment derselben, das bzw. die in die Union ausführt, stammen aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die frei von den unter Buchstabe a genannten Seuchen ist;
c)
Wassertiere gelisteter Arten wurden im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht gegen Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B und, falls relevant, der Kategorie C geimpft.

(2) Sendungen von Aquakulturtieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Aquakulturtieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Aquakulturtiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Betrieb kommen, der

a)
gemäß Anforderungen registriert wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten;

oder

b)
gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Teil II Titel I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission(2) hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern [SANTE/7208/2019] festgelegten.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (siehe Seite 345 dieses Amtsblatts).

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