Artikel 171 VO (EU) 2020/692
Vektorenarten
(1) Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nur unter den in Anhang XXX dargelegten Bedingungen als Vektoren für diese Seuchen.
(2) Erzeugnisse tierischen Ursprungs von anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nicht als Vektoren für die in dem genannten Anhang aufgeführten Seuchen, wenn sie in die Union verbracht werden.
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