Artikel 172 VO (EU) 2020/692

Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten

Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren:

a)
Wassertiere, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;
b)
Wassertiere, die für Forschungszwecke verwendet werden sollen und für geschlossene Betriebe bestimmt sind, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassen sind;
c)
andere als unter Buchstabe b dieses Artikels genannte wild lebende Wassertiere, vorausgesetzt, sie wurden in einem Quarantänebetrieb unter Quarantäne gestellt, der für diesen Zweck zugelassen ist von der zuständigen Behörde

i)
im Herkunftsdrittland; oder
ii)
in der Union;

d)
Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und nicht mehr als lebende Tiere überleben können, wenn sie ins Wasser zurückgebracht werden;
e)
Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;
f)
lebende Muscheln oder Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind.

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