Artikel 173 VO (EU) 2020/692

Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren

Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden von anderen als lebenden Wassertieren stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

a)
von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;
b)
für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Union bestimmter Fisch, der vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurde.

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