Artikel 174 VO (EU) 2020/692
Handhabung von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union
(1) Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von:
- a)
- anderen als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten Wassertieren auf direktem Weg zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert;
- b)
- Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren angemessen gehandhabt, um sicherzustellen, dass natürliche Gewässer nicht kontaminiert werden.
(2) Wassertiere und von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht wurden, dürfen von dem Unternehmer in der Union nicht in natürlichen Gewässern freigesetzt oder anderweitig eingesetzt werden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Freisetzung oder Einsetzung erfolgt, genehmigt.
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen der Anforderung gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen.
(4) Das Wasser, in dem die Sendungen von Wassertieren transportiert werden, wird von dem Unternehmer angemessen gehandhabt, um eine Kontamination der natürlichen Gewässer in der Union zu vermeiden.
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