Artikel 175 VO (EU) 2020/692

Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Seuchen, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen haben genehmigen lassen

(1) Die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen gegen andere gelistete Seuchen als die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung haben genehmigen lassen, treffen Maßnahmen, um die Einschleppung dieser Seuchen durch die Anwendung zusätzlicher Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in diese Mitgliedstaaten von Sendungen von Wassertieren und von aus anderen als lebenden Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, zu verhindern.

(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Wassertierarten, die empfänglich für die in Absatz 1 genannten Seuchen sind, nur dann, wenn im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet keine Impfungen gegen diese Seuchen durchgeführt wurden.

(3) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde stellt sicher, dass Wassertiere der in Absatz 2 genannten Arten, die in ein Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet, eine Zone oder ein Kompartiment derselben verbracht werden, aus einem anderen Drittland, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment stammen, das bzw. die ebenfalls frei von der relevanten Seuche ist.

(4) Die in den Artikeln 172 und 173 vorgesehenen Ausnahmen gelten für die in Absatz 2 genannten Wassertiere und aus Wassertieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nationale Maßnahmen gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Seuchen ergriffen haben.

(5) Die Handhabung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Wassertiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse nach dem Eingang in die Union entspricht den in Artikel 174 festgelegten Bedingungen.

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