Artikel 176 VO (EU) 2020/692

Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union

(1) Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nicht aus der Union stammen, aber durch die Union durchgeführt werden und für einen Ort außerhalb der Union bestimmt sind, dürfen nur dann durch die Union hindurchgeführt werden,

a)
wenn sie alle einschlägigen Anforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Teilen I bis V erfüllen; oder
b)
wenn sie spezifischen Bedingungen unterliegen, die für das gelistete Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen.

(2) Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nach der Durchfuhr durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben in die Union zurückkehren, dürfen nur dann erneut in die Union verbracht werden, wenn sie allen einschlägigen Anforderungen an die betreffende Kategorie und Art von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß den Teilen I bis V entsprechen, es sei denn sie unterliegen

a)
den in den Artikeln 177 bis 182 festgelegten zusätzlichen Anforderungen;

oder

b)
den spezifischen Bedingungen, die für das gelistete Durchfuhrdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Bedingungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt und dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben zugewiesen, wobei Folgendem Rechnung getragen wird:

a)
den Kriterien gemäß Artikel 230 der Verordnung (EU) 2016/429;
b)
der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das zur Durchfuhr bestimmt ist, und der entsprechenden Tiergesundheitsrisiken;
c)
geografischen Beschränkungen;
d)
festgelegten Handelswegen;
e)
sonstigen maßgeblichen Faktoren.

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