Artikel 177 VO (EU) 2020/692

Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden

(1) Sendungen von registrierten Pferden, die zeitweilig aus einem Mitgliedstaat in für den Eingang von Equiden in die Union gelistete Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben ausgeführt wurden, dürfen wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere haben sich über einen Zeitraum außerhalb der Union aufgehalten, der von der Kommission für die jeweiligen Zwecke festgelegt wird und 90 Tage nicht überschreitet;
b)
außer für die Dauer der Rennen, Turniere oder kulturellen Veranstaltungen und der damit verbundenen Tätigkeiten (einschließlich Training, Aufwärmen und Präsentation) wurden die Tiere im Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben isoliert gehalten;
c)
die Tiere haben sich gemäß den spezifischen Anforderungen von Anhang XI Teil B nur in Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben aufgehalten, die derselben Statusgruppe wie das Versanddrittland oder -drittlandsgebiet angehören, und ihre Verbringung in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder ihr Transport in die Versandzone auf direktem Weg ist unter Bedingungen erfolgt, die mindestens genauso streng sind wie die Bedingungen, die für den direkten Versand in die Union gelten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen registrierte Pferde, die zeitweilig in Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben ausgeführt wurden, die mehr als einer Statusgruppe angehören, wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere ausschließlich an bestimmten hochklassigen Turnieren oder Rennen teilgenommen haben.

(3) Abweichend von Artikel 11 dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus der Union stammen und für einen Zeitraum von höchstens 15 Tagen in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden, um an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows (im Folgenden die „Veranstaltung” ) teilzunehmen, aus diesem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
das Drittland, Gebiet oder die Zone derselben, in dem/der die Veranstaltung stattfindet, ist für den Eingang dieser bestimmten Tierarten in die Union gelistet;
b)
der Betrieb, in dem die Veranstaltung stattfindet:

i)
erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b an Betriebe, die Auftriebe von Huftieren durchführen;
ii)
hält bei Ankunft der Sendung im Betrieb und während der gesamten Dauer der Veranstaltung nur Rinder, Schafe oder Ziegen, die alle einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts für den Eingang solcher Tiere in die Union erfüllen;

c)
der Versand der Sendung von Tieren aus der Union zu dem Betrieb gemäß Buchstabe b und aus diesem Betrieb zurück in die Union erfolgt in Transportmitteln, die die allgemeinen Anforderungen an Transportmittel für Landtiere gemäß Artikel 17 erfüllen, und ohne Entladung in einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben;
d)
die Tiere der Sendung kamen ab dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand aus der Union zu dem Betrieb gemäß Buchstabe b und während der gesamten Dauer der Veranstaltung bis zu ihrer Rückkehr in die Union nicht mit anderen Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung.

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