ANHANG XV VO (EU) 2020/692

KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT UND ANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON GEFLÜGEL, BRUTEIERN UND FRISCHEM FLEISCH VON GEFLÜGEL AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DER GEGEN INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WIRD

1.
KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

1.1.
Allgemeine Kriterien

a)
Impfstoffe müssen die Normen des Kapitels über die Newcastle-Krankheit im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erfüllen.
b)
Impfstoffe müssen von den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert werden, bevor sie vertrieben und verwendet werden dürfen. Für eine solche Registrierung müssen sich die zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets auf vollständige, vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen stützen können, die Daten zur Wirksamkeit und Unschädlichkeit des Impfstoffs enthalten. Bei eingeführten Impfstoffen können sich die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets auf Daten stützen, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem der Impfstoff hergestellt wird, kontrolliert wurden, sofern diese Kontrollen im Einklang mit den OIE-Standards durchgeführt wurden.
c)
Neben den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b müssen auch die Einfuhren oder die Herstellung und der Vertrieb der Impfstoffe von den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets kontrolliert werden.
d)
Bevor der Vertrieb der Impfstoffe genehmigt wird, muss jede Charge der Impfstoffe auf Unschädlichkeit, insbesondere auf Abschwächung oder Inaktivierung und auf das Nichtvorhandensein von Fremderregern, sowie auf Wirksamkeit geprüft werden. Diese Untersuchung erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets.

1.2.
Spezifische Kriterien

Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen aus einem Virusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt werden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) geprüft wurde und einen ICPI von entweder
a)
unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 verabreicht werden;

oder

b)
unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.

2.
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)
Geflügel, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft worden sein;
b)
der Herkunftsbestand von Geflügel und Bruteiern muss frühestens 2 Wochen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union oder, im Fall von Bruteiern, frühestens 2 Wochen vor dem Sammeln der Eier einem Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein. Der Test muss in einem amtlichen Labor anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands durchgeführt worden sein, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem ICPI von über 0,4 nachgewiesen wurden;
c)
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und die Herkunftsbestände von Bruteiern müssen während des unter Buchstabe b genannten zweiwöchigen Zeitraums unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb isoliert gehalten worden sein;
d)
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sein, das nicht die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt:

i)
bei Geflügel während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung für den Versand in die Union;
ii)
bei Bruteiern während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Sammeln der Eier;

e)
die Bruteier, aus denen die Eintagsküken stammen, dürfen in der Brüterei oder während des Transports zur Brüterei nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllen.

3.
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES GEFLÜGELFLEISCH, DAS AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

Frisches Geflügelfleisch, das aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 erfüllen, muss von Geflügel stammen, das die nachstehenden Gesundheitsanforderungen erfüllt:
a)
das Geflügel wurde in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft, die aus einem Originalsaatvirus (Master Seed) der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;
b)
das Geflügel wurde zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands in einem amtlichen Labor mittels Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben;
c)
das Geflügel ist in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das nicht die Bedingungen unter den Buchstaben a und b erfüllt.

4.
ERFORDERLICHE ANGABEN, WENN HERKUNFTSBESTÄNDE VON GEFLÜGEL, HERKUNFTSBESTÄNDE VON BRUTEIERN UND BRUTEIER GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WERDEN

Wenn die Herkunftsbestände von Geflügel, die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft werden, sind die folgenden Angaben zur Sendung zu machen:
a)
Bezeichnung des Bestands;
b)
Alter der Vögel;
c)
Datum der Impfung;
d)
Name und Typ des verwendeten Virusstamms;
e)
Chargennummer des Impfstoffs;
f)
Name des Impfstoffs;
g)
Hersteller des Impfstoffs.

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