ANHANG XVI VO (EU) 2020/692

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER ANGABEN AUF DEN TRANSPORTBEHÄLTERN/CONTAINERN VON GEFLÜGEL, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND BRUTEIERN

1.
Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)
Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
b)
Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;
c)
Anzahl der Tiere;
d)
Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;
e)
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
f)
Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

2.
Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)
Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
b)
Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;
c)
Anzahl der Tiere;
d)
Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;
e)
Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
f)
Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

3.
Eintagsküken müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)
Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
b)
Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;
c)
Anzahl der Tiere;
d)
Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;
e)
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eintagsküken;
f)
Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands;
g)
Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

4.
In Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)
Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
b)
Anzahl der Tiere;
c)
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
d)
spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers;
e)
Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

5.
Bruteier von Geflügel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)
Bezeichnung „Brut” ,
b)
Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
c)
Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;
d)
Anzahl der Eier;
e)
Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;
f)
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eier;
g)
Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands, wenn dieser von Buchstabe f abweicht;
h)
Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

6.
Spezifiziert pathogenfreie Eier müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)
Aufschrift „SPF-Eier, ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt” ;
b)
Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
c)
Anzahl der Eier;
d)
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
e)
Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

7.
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

a)
Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
b)
Anzahl der Eier;
c)
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
d)
spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers;
e)
Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

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