ANHANG XVI VO (EU) 2020/692
ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER ANGABEN AUF DEN TRANSPORTBEHÄLTERN/CONTAINERN VON GEFLÜGEL, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND BRUTEIERN
- 1.
-
Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:
- a)
- Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
- b)
- Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;
- c)
- Anzahl der Tiere;
- d)
- Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;
- e)
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
- f)
- Name des Bestimmungsmitgliedstaats.
- 2.
-
Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:
- a)
- Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
- b)
- Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;
- c)
- Anzahl der Tiere;
- d)
- Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;
- e)
- Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
- f)
- Name des Bestimmungsmitgliedstaats.
- 3.
-
Eintagsküken müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:
- a)
- Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
- b)
- Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;
- c)
- Anzahl der Tiere;
- d)
- Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;
- e)
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eintagsküken;
- f)
- Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands;
- g)
- Name des Bestimmungsmitgliedstaats.
- 4.
-
In Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:
- a)
- Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
- b)
- Anzahl der Tiere;
- c)
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
- d)
- spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers;
- e)
- Name des Bestimmungsmitgliedstaats.
- 5.
-
Bruteier von Geflügel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:
- a)
- Bezeichnung „Brut” ,
- b)
- Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
- c)
- Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;
- d)
- Anzahl der Eier;
- e)
- Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;
- f)
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eier;
- g)
- Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands, wenn dieser von Buchstabe f abweicht;
- h)
- Name des Bestimmungsmitgliedstaats.
- 6.
-
Spezifiziert pathogenfreie Eier müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:
- a)
- Aufschrift „SPF-Eier, ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt” ;
- b)
- Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
- c)
- Anzahl der Eier;
- d)
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
- e)
- Name des Bestimmungsmitgliedstaats.
- 7.
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Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:
- a)
- Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;
- b)
- Anzahl der Eier;
- c)
- Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
- d)
- spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers;
- e)
- Name des Bestimmungsmitgliedstaats.
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