ANHANG XVII VO (EU) 2020/692
ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, UND WENIGER ALS 20 GEFLÜGELBRUTEIERN VOR IHREM EINGANG IN DIE UNION
Sendungen mit weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, müssen wie folgt mit Negativbefund auf die Seuchen gemäß Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 110 Buchstabe e Ziffer ii untersucht worden sein:- a)
- im Fall von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, müssen die Tiere innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen und/oder bakteriologischen Tests negativ getestet worden sein;
- b)
- im Fall von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, müssen die Herkunftsbestände innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen und/oder bakteriologischen Tests negativ getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;
- c)
- wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotyp gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur ein bakteriologischer Test durchgeführt werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.
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