ANHANG XVIII VO (EU) 2020/692

PROBENAHME UND UNTERSUCHUNG VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, NACH DEM EINGANG IN DIE UNION

1.
Der amtliche Tierarzt entnimmt Proben für die virologische Untersuchung bei Zuchtgeflügel (ausgenommen Laufvögel), Nutzgeflügel (ausgenommen Laufvögel) und Eintagsküken (ausgenommen Laufvögel), die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Die Proben sind wie folgt zu entnehmen:

a)
zwischen dem siebten und fünfzehnten Tag nach dem Datum, an dem die Tiere in die Bestimmungsbetriebe in der Union verbracht wurden, müssen Kloakenabstriche in einem Umfang entnommen werden, durch den eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;
b)
die Proben sind zu untersuchen auf:

i)
die Hochpathogene Aviäre Influenza;
ii)
eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.

2.
Es dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu Sammelproben gepoolt werden.

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