ANHANG XIX VO (EU) 2020/692

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG DES HERKUNFTSBETRIEBS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

1.
Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)
nur Tiere aus anderen zugelassenen Betrieben dürfen in den Betrieb eingestallt werden;
b)
Vögel dürfen aus anderen Quellen als zugelassenen Betrieben in den Betrieb eingestallt werden, nachdem diese Einstallung von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets genehmigt wurde, sofern diese Tiere ab dem Tag ihrer Einstallung in den Betrieb mindestens 30 Tage lang unter Einhaltung der Anweisungen der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets isoliert gehalten wurden, bevor sie in den Bestand von Vögeln in dem Betrieb aufgenommen wurden.

2.
Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)
der Betrieb muss eindeutig abgegrenzt und von seiner Umgebung abgetrennt sein;
b)
der Betrieb muss über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren verfügen sowie auf geeignete zugelassene Quarantäneanlagen und zugelassene Verfahren für Tiere aus nicht zugelassenen Betrieben zurückgreifen können;
c)
der Betrieb muss entweder über eine entsprechende Vereinbarung oder vor Ort über geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur angemessenen Beseitigung von Tierkörpern verfügen, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.

3.
Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Aufzeichnungen gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)
der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss aktuelle Aufzeichnungen führen, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)
Zahl und Identität (d. h. Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der im Betrieb gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten;
ii)
Zahl und Identität (d. h. Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der zu- oder abgehenden Tiere in dem Betrieb mit Angaben zu ihrem Herkunfts- und Bestimmungsort, zum Transport zum oder ab dem Betrieb und zum Tiergesundheitsstatus;
iii)
Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde;
iv)
Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur durchgeführten Behandlung;
v)
Befunde der Nekropsieuntersuchung im Fall von Tieren, die in dem Betrieb verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere;
vi)
Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne;

b)
der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Datum der Zulassung aufbewahren.

4.
Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf das Personal gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)
die für den Betrieb verantwortliche Person muss über angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen;
b)
der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Tierarztes sichern, der von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassen wurde und unter dessen Aufsicht steht und der

i)
dafür Sorge trägt, dass in dem Betrieb entsprechend der Seuchenlage des betreffenden Drittlands oder Drittlandsgebiets geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat; diese Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:

ein jährliches Seuchenüberwachungsprogramm, einschließlich einer geeigneten Zoonosebekämpfung bei den Tieren;

klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Fleischuntersuchungen bei seuchenverdächtigen Tieren;

Impfung empfänglicher Tiere gegen Seuchen nach Bedarf und in Übereinstimmung mit dem Gesundheitskodex für Landtiere und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der OIE;

ii)
dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die auf die Hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel hindeuten, unterrichtet wird;
iii)
dafür Sorge trägt, dass die in den Betrieb eingestallten Tiere bei Bedarf gemäß den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets isoliert wurden.

5.
Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Gesundheitsstatus gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

a)
der Betrieb muss frei von der Hochpathogenen Aviären Influenza, einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und der Chlamydiose der Vögel sein; damit der Betrieb für frei von diesen Seuchen erklärt werden kann, bewertet die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets die Unterlagen zum Tiergesundheitsstatus, die für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor dem Datum des Antrags auf Zulassung aufbewahrt werden, sowie die Ergebnisse der klinischen Prüfungen und der Labortests, die an den dort gehaltenen Tieren durchgeführt wurden. Die Zulassung neuer Betriebe erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Prüfungen und der Labortests, denen die Tiere in diesen Betrieben unterzogen wurden;
b)
der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss entweder eine Vereinbarung mit einem Labor über Nekropsieuntersuchungen haben oder über eine oder mehrere geeignete Räumlichkeiten verfügen, in denen derartige Untersuchungen von einer sachkundigen Person unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassenen Tierarztes durchgeführt werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.