ANHANG XX VO (EU) 2020/692
UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEN UND TESTS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA UND DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT
- 1.
-
Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen:
- a)
-
Fälle, in denen Sentinelvögel eingesetzt werden:
- i)
- Blutproben für die serologische Untersuchung müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach dem Beginn der Quarantäne und innerhalb eines Zeitraums von mindestens 3 Tagen vor dem Ende der Quarantäne von allen Sentinelvögeln entnommen werden;
- ii)
-
wenn Sentinelvögel anhand der Proben gemäß Buchstabe i positive oder nicht schlüssige serologische Ergebnisse zeigen,
- —
-
müssen die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung unterzogen werden;
- —
-
sind Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen;
- b)
-
Fälle, in denen keine Sentinelvögel eingesetzt werden:
- —
-
die eingeführten Vögel müssen virologisch untersucht werden (d. h. serologische Tests sind ungeeignet);
- —
-
in den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne müssen Luftröhren-, Oropharynx- oder Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln entnommen werden.
- 2.
-
Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 müssen zur virologischen Untersuchung folgende Proben entnommen werden:
- a)
- Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und (wenn möglich) Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von klinisch kranken Vögeln oder kranken Sentinelvögeln;
- b)
-
Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod von
- i)
- toten Sentinelvögeln und allen bei der Ankunft in der Quarantäne toten Vögeln sowie Vögeln, die während der Quarantäne verendet sind; oder
- ii)
- im Fall einer hohen Mortalität bei großen Sendungen kleiner Vögel von mindestens 10 % der toten Vögel.
- 3.
-
Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu einer Sammelprobe gepoolt werden.
Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zu poolen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.