ANHANG XX VO (EU) 2020/692

UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEN UND TESTS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA UND DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT

1.
Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen:

a)
Fälle, in denen Sentinelvögel eingesetzt werden:

i)
Blutproben für die serologische Untersuchung müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach dem Beginn der Quarantäne und innerhalb eines Zeitraums von mindestens 3 Tagen vor dem Ende der Quarantäne von allen Sentinelvögeln entnommen werden;
ii)
wenn Sentinelvögel anhand der Proben gemäß Buchstabe i positive oder nicht schlüssige serologische Ergebnisse zeigen,

müssen die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung unterzogen werden;

sind Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen;

b)
Fälle, in denen keine Sentinelvögel eingesetzt werden:

die eingeführten Vögel müssen virologisch untersucht werden (d. h. serologische Tests sind ungeeignet);

in den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne müssen Luftröhren-, Oropharynx- oder Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln entnommen werden.

2.
Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 müssen zur virologischen Untersuchung folgende Proben entnommen werden:

a)
Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und (wenn möglich) Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von klinisch kranken Vögeln oder kranken Sentinelvögeln;
b)
Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod von

i)
toten Sentinelvögeln und allen bei der Ankunft in der Quarantäne toten Vögeln sowie Vögeln, die während der Quarantäne verendet sind; oder
ii)
im Fall einer hohen Mortalität bei großen Sendungen kleiner Vögel von mindestens 10 % der toten Vögel.

3.
Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu einer Sammelprobe gepoolt werden.

Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zu poolen.

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