ANHANG XXI VO (EU) 2020/692
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN, DIE FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMT SIND
-
1.
-
ANFORDERUNGEN AN DEN TEST ZUR TITRIERUNG VON TOLLWUTANTIKÖRPERN:
- a)
- muss an einer Probe durchgeführt werden, die von einem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt während des Zeitraums entnommen wurde, der mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette beginnt und 3 Monate vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung endet;
- b)
- muss einen Titer neutralisierender Antikörper gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml ergeben;
- c)
- muss durch einen amtlichen Bericht des amtlichen Labors in Bezug auf das Ergebnis bescheinigt werden; eine Kopie dieses Berichts ist der Veterinärbescheinigung beizufügen, die die Tiere in die Union begleitet;
- d)
- muss nicht erneuert werden an einem Tier, das nach einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis innerhalb der Gültigkeitsdauer der unter Buchstabe a genannten Erstimpfung und aller folgenden gültigen Impfungen in der Kette erneut gegen Tollwut geimpft wurde.
-
2.
-
BEHANDLUNG GEGEN EINEN BEFALL MIT ECHINOCOCCUS MULTILOCULARIS
Vor dem Eingang in die Union müssen Hunde wie folgt gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt werden:- a)
- die Behandlung muss mit einem zugelassenen Tierarzneimittel erfolgen, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall der Wirtsspezies mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis reduzieren;
- b)
- das Tierarzneimittel muss innerhalb eines Zeitraums zwischen höchstens 48 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durch einen Tierarzt verabreicht werden;
- c)
- die folgenden Einzelheiten zur Behandlung müssen von dem behandelnden Tierarzt in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bescheinigt werden:
- i)
- der alphanumerische Transponder-Code oder die alphanumerische Tätowierungsnummer des Hundes, der Katze oder des Frettchens;
- ii)
- der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis;
- iii)
- der Name des Herstellers des Tierarzneimittels;
- iv)
- Datum und Uhrzeit der Behandlung;
- v)
- Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.