ANHANG XXII VO (EU) 2020/692

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS BEI BRUTEIERN VOR DEM EINGANG IN DIE UNION

Kategorie von Bruteiern Mindesthaltungszeitraum gilt für Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemäß Artikel 98 Buchstabe a Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 98 Buchstabe b Mindestzeitraum ohne Berührung mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln gemäß Artikel 98 Buchstabe c
Geflügelbruteier Herkunftsbestand 3 Monate 6 Wochen 6 Wochen
Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel Herkunftsbestand 3 Monate 3 Wochen 3 Wochen

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