ANHANG XXII VO (EU) 2020/692
ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS BEI BRUTEIERN VOR DEM EINGANG IN DIE UNION
Kategorie von Bruteiern | Mindesthaltungszeitraum gilt für | Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemäß Artikel 98 Buchstabe a | Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 98 Buchstabe b | Mindestzeitraum ohne Berührung mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln gemäß Artikel 98 Buchstabe c |
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Geflügelbruteier | Herkunftsbestand | 3 Monate | 6 Wochen | 6 Wochen |
Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel | Herkunftsbestand | 3 Monate | 3 Wochen | 3 Wochen |
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