ANHANG XXIII VO (EU) 2020/692

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS VOR DER SCHLACHTUNG ODER TÖTUNG DER GEHALTENEN HUFTIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH STAMMT

1.
Der Zeitraum gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a, während dessen die Huftiere vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben verblieben sein müssen, muss entweder

a)
mindestens 3 Monate vor diesem Datum betragen; oder
b)
weniger als 3 Monate vor diesem Datum betragen, wenn die Huftiere weniger als 3 Monate alt sind.

2.
Die gehaltenen Huftiere müssen mindestens während der 40 Tage vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben b und c in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben sein, ohne mit Huftieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen zu sein, wenn diese Tiere

a)
aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die eine oder mehrere der in Anhang XXIV Teil B aufgeführten spezifischen Bedingungen erfüllt;
b)
unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 132 fallen.

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