ANHANG XXIII VO (EU) 2020/692
ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS VOR DER SCHLACHTUNG ODER TÖTUNG DER GEHALTENEN HUFTIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH STAMMT
- 1.
-
Der Zeitraum gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a, während dessen die Huftiere vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben verblieben sein müssen, muss entweder
- a)
- mindestens 3 Monate vor diesem Datum betragen; oder
- b)
- weniger als 3 Monate vor diesem Datum betragen, wenn die Huftiere weniger als 3 Monate alt sind.
- 2.
-
Die gehaltenen Huftiere müssen mindestens während der 40 Tage vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben b und c in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben sein, ohne mit Huftieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen zu sein, wenn diese Tiere
- a)
- aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die eine oder mehrere der in Anhang XXIV Teil B aufgeführten spezifischen Bedingungen erfüllt;
- b)
- unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 132 fallen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.